Allgemeine Geschäftsbedingungen
ARTIKEL 1: GELTUNGSBEREICH
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und alle Kauf- und Verkaufsverträge der Bamdura BV mit Sitz in Ravenstein, nachstehend „der Verwender“ genannt.
- Der Käufer bzw. Auftraggeber wird nachstehend „der Vertragspartner“ genannt. Bezieht sich eine nachstehende Bestimmung ausdrücklich auf eine Situation, in der der Vertragspartner eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt, wird diese Partei als „der Verbraucher“ bezeichnet.
- Andere Bedingungen sind nur dann Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags, wenn und soweit beide Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
- Unter „schriftlich“ ist in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch zu verstehen: per E-Mail oder mit jedem anderen Kommunikationsmittel, das nach dem Stand der Technik und den allgemein geltenden Auffassungen als gleichwertig angesehen werden kann.
- Nimmt der Vertragspartner ein Angebot oder eine Auftragsbestätigung, die auf diese Bedingungen verweist, ohne Widerspruch an und behält sie, so gilt dies als Zustimmung zu deren Anwendung.
- Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ganz oder teilweise) nicht anwendbar sein, so berührt dies die Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
ARTIKEL 2: VERTRÄGE
- Verträge werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verwenders verbindlich.
- Mündliche Absprachen binden den Verwender erst, nachdem er sie schriftlich bestätigt hat oder nachdem er mit Zustimmung des Vertragspartners mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat.
- Ergänzungen oder Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags werden erst verbindlich, nachdem sie vom Verwender schriftlich bestätigt wurden.
ARTIKEL 3: ANGEBOTE
- Alle Angebote, Kostenvoranschläge, Preislisten, Lieferfristen usw. des Verwenders sind freibleibend, sofern sie keine Annahmefrist enthalten. Enthält ein Kostenvoranschlag und/oder Angebot ein freibleibendes Angebot und wird dieses vom Vertragspartner angenommen, so ist der Verwender berechtigt, das Angebot innerhalb von 2 Werktagen nach Eingang der Annahme zu widerrufen.
- Die vom Verwender berechneten Preise sowie die in Angeboten, Kostenvoranschlägen, Preislisten und dergleichen genannten Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und etwaige Kosten. Zu diesen Kosten können – ohne darauf beschränkt zu sein – Reisekosten, Transportkosten und Auslagenabrechnungen eingesetzter Dritter gehören. Dies gilt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes angegeben ist.
- Gezeigte und/oder überlassene Muster, Broschüren, Zeichnungen, Modelle, Angaben zu Farbe, Abmessungen und Gewicht sowie sonstige Beschreibungen sind so genau wie möglich, dienen jedoch nur als Richtwert. Hieraus können keine Rechte abgeleitet werden, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
- Die im vorigen Absatz dieses Artikels genannten Muster, Broschüren, Zeichnungen und dergleichen bleiben stets Eigentum des Verwenders, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Sie sind auf erstes Verlangen des Verwenders zurückzugeben. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Verwenders weder vervielfältigt noch Dritten zur Einsicht überlassen werden.
- A. Werden zwischen dem Datum des Vertragsabschlusses und der Ausführung des Vertrags Löhne, Arbeitsbedingungen oder Sozialversicherungsregelungen und dergleichen von der Regierung und/oder von Tarifparteien geändert, so ist der Verwender berechtigt, die Erhöhungen an den Vertragspartner weiterzugeben. Wird zwischen den genannten Daten eine neue Preisliste des Verwenders und/oder seiner Lieferanten herausgegeben und in Kraft gesetzt, so ist der Verwender berechtigt, dem Vertragspartner die darin genannten Preise zu berechnen.
B. Wurde der Vertrag mit dem Verbraucher geschlossen, können Preiserhöhungen 3 Monate nach Vertragsabschluss weitergegeben und/oder berechnet werden. Bei Preiserhöhungen innerhalb eines Zeitraums von weniger als 3 Monaten ist der Verbraucher berechtigt, den Vertrag aufzulösen.
ARTIKEL 4: EINSATZ DRITTER
Wenn und soweit dies für die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags erforderlich ist, ist der Verwender berechtigt, bestimmte Tätigkeiten und/oder Lieferungen von Dritten ausführen zu lassen.
ARTIKEL 5: LIEFERUNG, LIEFERFRISTEN
- Angegebene Lieferfristen, innerhalb derer die Waren geliefert werden müssen, gelten niemals als verbindliche Fixtermine, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Erfüllt der Verwender seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig, ist er daher schriftlich in Verzug zu setzen.
- Erfolgt die Lieferung in Teillieferungen, gilt jede Lieferung oder Phase als gesondertes Geschäft, und der Verwender kann je Geschäft abrechnen.
- Die Gefahr für die gelieferten Waren geht zum Zeitpunkt der Lieferung auf den Vertragspartner über.
- Die bestellten Waren werden auf eine vom Verwender zu bestimmende Weise, jedoch auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, versandt und/oder transportiert. Der Verwender haftet nicht für Verluste oder Schäden jeglicher Art oder Form im Zusammenhang mit dem Versand und/oder Transport, unabhängig davon, ob diese Verluste oder Schäden an den Waren selbst entstehen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
- Erweist es sich aus zurechenbaren Gründen als unmöglich, die Waren an den Vertragspartner zu liefern, behält sich der Verwender das Recht vor, die bestellten Waren auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners einzulagern. Der Verwender teilt dem Vertragspartner die Einlagerung schriftlich mit und setzt eine angemessene Frist, innerhalb derer der Vertragspartner dem Verwender die Lieferung ermöglichen muss.
- Hat der Vertragspartner seine Verpflichtungen auch nach Ablauf der im vorigen Absatz dieses Artikels genannten, vom Verwender gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt, gerät er durch den bloßen Ablauf von 1 (einem) Monat, gerechnet ab dem Datum der Einlagerung, in Verzug, und der Verwender ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne vorherige oder weitere Inverzugsetzung, ohne gerichtliches Einschreiten und ohne zur Zahlung von Schadensersatz, Kosten und Zinsen verpflichtet zu sein.
- Das Vorstehende lässt die Verpflichtung des Vertragspartners unberührt, den vereinbarten und/oder festgesetzten und/oder geschuldeten Preis sowie etwaige Lager- und/oder sonstige Kosten zu zahlen.
- Der Verwender ist berechtigt, vor Beginn der Lieferung – im Hinblick auf die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen des Vertragspartners – Vorauszahlung oder Sicherheit vom Vertragspartner zu verlangen.
ARTIKEL 6: ABLAUF DER LIEFERUNG
- Der Verwender ist nicht verpflichtet, mit der Lieferung der Waren zu beginnen, bevor ihm alle hierfür erforderlichen Angaben vorliegen und er etwaige vereinbarte (Raten-)Zahlungen erhalten hat. Entstehen dadurch Verzögerungen, werden die angegebenen Lieferfristen entsprechend angepasst.
- Können die Lieferungen aus Gründen, die dem Verwender nicht zuzurechnen sind, nicht normal oder nicht ohne Unterbrechung ausgeführt werden, ist der Verwender berechtigt, dem Vertragspartner die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.
- Alle Aufwendungen, die dem Verwender im Rahmen des Vertrags auf Wunsch des Vertragspartners entstehen, gehen vollständig zu Lasten des Vertragspartners, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
ARTIKEL 7: VERPACKUNG
- Die wiederverwendbare Verpackung, in der die Waren geliefert werden, bleibt Eigentum des Verwenders und darf vom Vertragspartner nicht für andere als die vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
- Der Verwender ist berechtigt, dem Vertragspartner für diese Verpackung ein Pfand zu berechnen. Der Verwender ist verpflichtet, diese Verpackung zu dem dem Vertragspartner berechneten Preis zurückzunehmen, sofern sie innerhalb eines vom Verwender festgelegten Zeitraums nach dem Lieferdatum frachtfrei zurückgesandt wird.
- Ist die Verpackung beschädigt, unvollständig oder verloren gegangen, haftet der Vertragspartner für diesen Verlust oder Schaden und verliert seinen Anspruch auf Rückerstattung des Pfands.
- Sollte dies – nach Auffassung des Verwenders – erforderlich sein, wird die Verpackung dem Vertragspartner zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
ARTIKEL 8: REKLAMATIONEN UND RÜCKSENDUNGEN
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Waren unmittelbar bei Entgegennahme zu prüfen. Stellt der Vertragspartner sichtbare Mängel, Fehlmengen und/oder Fehler fest, sind diese auf dem Frachtbrief und/oder Lieferschein zu vermerken und dem Verwender unverzüglich mitzuteilen, oder der Vertragspartner muss diese dem Verwender innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Waren melden und dies unverzüglich schriftlich bestätigen.
- Sonstige Reklamationen sind dem Verwender innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Waren per Einschreiben mitzuteilen.
- Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels ist bei Verträgen mit dem Verbraucher auch Absatz 8 von Artikel 9 zu berücksichtigen.
- Werden die genannten Reklamationen dem Verwender nicht innerhalb der oben genannten Fristen mitgeteilt, gelten die Waren als in gutem Zustand empfangen.
- Die bestellten Waren werden in der Großhandelsverpackung geliefert, die der Verwender vorrätig hat. Geringfügige Abweichungen bei den angegebenen Abmessungen, Gewichten, Mengen, Farben und dergleichen stellen keine Mängel seitens des Verwenders dar.
- Unvollkommenheiten bei Naturprodukten können nicht reklamiert werden, wenn diese nach Auffassung des Verwenders mit der Art und den Eigenschaften des Rohstoffs bzw. der Rohstoffe zusammenhängen, aus denen das Produkt hergestellt wurde.
- Reklamationen haben keine aufschiebende Wirkung auf die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners.
- Dem Verwender ist Gelegenheit zu geben, die Reklamation zu untersuchen. Ist für die Untersuchung eine Rücksendung der Waren erforderlich, erfolgt diese nur dann auf Rechnung und Gefahr des Verwenders, wenn dieser zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
- In allen Fällen sind Waren auf eine vom Verwender zu bestimmende Weise und in der Originalverpackung zurückzusenden. Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, sofern der Verwender die Reklamation nicht als begründet anerkennt.
- Wurden nach der Lieferung die Beschaffenheit und/oder Zusammensetzung der Waren verändert oder wurden die Waren ganz oder teilweise be- oder verarbeitet, beschädigt oder umverpackt, erlischt jedes Reklamationsrecht.
- Bei berechtigten Reklamationen wird der Anspruch gemäß den Bestimmungen von Artikel 9 abgewickelt.
ARTIKEL 9: HAFTUNG UND GARANTIE
- Der Verwender erfüllt seine Aufgabe so, wie es von einem Unternehmen seiner Branche erwartet werden kann, übernimmt jedoch keinerlei Haftung für Verluste, Schäden oder Verletzungen, einschließlich Tod und Personenschäden, Folgeschäden, Betriebsverluste, entgangenen Gewinn und/oder Schäden durch Betriebsstillstand, die auf Handlungen oder Unterlassungen des Verwenders, seiner Mitarbeiter oder von ihm eingesetzter Dritter zurückzuführen sind, außer bei Vorsatz und/oder bewusster Leichtfertigkeit seinerseits oder seitens seiner Geschäftsführung und/oder seiner leitenden Angestellten.
- Unbeschadet der Bestimmungen der übrigen Absätze dieses Artikels ist die Haftung des Verwenders – aus welchem Grund auch immer – auf die Höhe des Nettopreises der gelieferten Waren und/oder ausgeführten Arbeiten beschränkt.
- Unbeschadet der Bestimmungen der vorigen Absätze dieses Artikels ist der Verwender niemals verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, der über die Versicherungssumme hinausgeht, soweit der Verlust oder Schaden durch eine vom Verwender abgeschlossene Versicherung gedeckt ist.
- Der Verwender garantiert die übliche normale Qualität und Zuverlässigkeit des Gelieferten; die tatsächliche Nutzungsdauer kann niemals garantiert werden.
- Treten an den gelieferten Waren sichtbare Mängel, Fehlmengen und/oder Fehler auf, die bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorhanden gewesen sein müssen, verpflichtet sich der Verwender, diese Waren nach seiner Wahl kostenlos zu reparieren oder zu ersetzen.
- A. In allen Fällen ist die Frist, innerhalb derer der Vertragspartner vom Verwender Ersatz eines festgestellten Schadens verlangen kann, auf 6 Monate ab dem Zeitpunkt begrenzt, zu dem feststand, dass der Schadensersatz geschuldet war.
B. Abweichend von den Bestimmungen unter A dieses Absatzes gilt für den Verbraucher eine Höchstfrist von 1 () Jahr. - Besteht für vom Verwender gelieferte Waren eine Herstellergarantie, gilt diese Garantie in gleicher Weise zwischen den Parteien.
- Wurde der Vertrag mit dem Verbraucher geschlossen, hält der Verwender die gesetzlichen Gewährleistungsfristen ein.
- Der Vertragspartner verliert seine Rechte gegenüber dem Verwender, haftet für alle Verluste oder Schäden und stellt den Verwender von allen Ansprüchen Dritter auf Schadensersatz frei, wenn und soweit:
- A. der genannte Verlust oder Schaden durch unsachgemäßen Gebrauch und/oder Gebrauch entgegen den Anweisungen und/oder Empfehlungen des Verwenders und/oder unsachgemäße Aufbewahrung (Lagerung) der gelieferten Waren durch den Vertragspartner entstanden ist;
B. der genannte Verlust oder Schaden durch Fehler, Auslassungen oder Ungenauigkeiten in Informationen, Materialien, Informationsträgern und dergleichen entstanden ist, die dem Verwender vom oder im Namen des Vertragspartners zur Verfügung gestellt wurden und/oder deren Verwendung dem Verwender vom oder im Namen des Vertragspartners vorgeschrieben wurde.
ARTIKEL 10: ZAHLUNG
- Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
- Ist eine Rechnung nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist nicht vollständig bezahlt:
A. wird dem Vertragspartner ab diesem Datum ohne weitere Inverzugsetzung ein Kreditbeschränkungszuschlag von 2 % berechnet;
B. schuldet der Vertragspartner dem Verwender Verzugszinsen in Höhe von 2 % pro Monat, kumulativ berechnet auf die Hauptsumme. Angefangene Monate gelten dabei als volle Monate;
C. schuldet der Vertragspartner nach Erhalt einer entsprechenden Mahnung des Verwenders mindestens 15 % der Summe aus Hauptforderung und Verzugszinsen als außergerichtliche Kosten, mindestens jedoch € 150,00;
D. ist der Verwender berechtigt, dem Vertragspartner für jede an ihn gerichtete Zahlungserinnerung, Mahnung und dergleichen Verwaltungskosten von mindestens € 20,00 zu berechnen. Der Verwender weist im Vertrag und/oder auf der Rechnung darauf hin. - Nach Ermessen des Verwenders kann der Vertrag in den genannten oder vergleichbaren Fällen ohne weitere Inverzugsetzung oder gerichtliches Einschreiten ganz oder teilweise aufgelöst werden, gegebenenfalls verbunden mit einer Schadensersatzforderung.
- Erfüllt der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig, ist der Verwender berechtigt, die Erfüllung seiner gegenüber dem Vertragspartner eingegangenen Liefer- und/oder Leistungsverpflichtungen auszusetzen, bis die Zahlung erfolgt ist oder dafür ausreichende Sicherheit geleistet wurde. Dasselbe gilt bereits vor Eintritt des Verzugs, wenn der Verwender begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners bestehen.
- Zahlungen des Vertragspartners werden stets zuerst auf alle geschuldeten Zinsen und Kosten und anschließend auf die am längsten offenstehenden fälligen Rechnungen angerechnet, es sei denn, der Vertragspartner gibt bei der Zahlung ausdrücklich schriftlich an, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
- A. Hat der Vertragspartner, aus welchem Grund auch immer, eine oder mehrere Gegenforderungen gegen den Verwender oder erwirbt er solche künftig, verzichtet der Vertragspartner hinsichtlich dieser Forderung(en) auf das Recht zur Aufrechnung. Dieser Verzicht auf das Aufrechnungsrecht gilt auch, wenn der Vertragspartner einen (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt oder für insolvent erklärt wird.
B. Die Bestimmungen unter A dieses Absatzes gelten nicht für Verträge mit dem Verbraucher.
ARTIKEL 11: EIGENTUMSVORBEHALT
- Der Verwender behält sich das Eigentum an den gelieferten und noch zu liefernden Waren vor, bis der Vertragspartner seine diesbezüglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verwender erfüllt hat. Diese Zahlungsverpflichtungen umfassen die Zahlung des Kaufpreises zuzüglich Forderungen aus mit dieser Lieferung verbundenen Arbeiten sowie etwaige Schadensersatzforderungen wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners.
- Der Vertragspartner darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit weiterverkaufen.
- Beruft sich der Verwender auf den Eigentumsvorbehalt, gilt der diesbezüglich geschlossene Vertrag als aufgelöst, unbeschadet des Rechts des Verwenders, Ersatz von Verlust oder Schaden, entgangenem Gewinn und Zinsen zu verlangen.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Verwender unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Dritte Rechte an Waren geltend machen, die nach diesem Artikel unter Eigentumsvorbehalt stehen.
ARTIKEL 12: VERPFÄNDUNG/SICHERUNGSÜBEREIGNUNG
Bis der Vertragspartner alle diesbezüglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verwender erfüllt hat, ist er nicht berechtigt, die gelieferten Waren Dritten als Sicherheit zu überlassen und/oder daran ein besitzloses Pfandrecht zu begründen und/oder die Waren zur Lagerung (Lagerschein) in die tatsächliche Verfügungsgewalt eines oder mehrerer Finanzierer zu geben, da solche Handlungen als zurechenbare Nichterfüllung seitens des Vertragspartners gelten. In einem solchen Fall kann der Verwender seine vertraglichen Verpflichtungen sofort aussetzen oder den Vertrag auflösen, ohne zur Inverzugsetzung verpflichtet zu sein und unbeschadet seines Rechts, Ersatz von Verlust oder Schaden, entgangenem Gewinn und Zinsen zu verlangen.
ARTIKEL 13: INSOLVENZ, VERLUST DER VERFÜGUNGSBEFUGNIS und dergleichen
Unbeschadet der Bestimmungen der übrigen Artikel dieser Bedingungen wird der zwischen dem Vertragspartner und dem Verwender geschlossene Vertrag ohne gerichtliches Einschreiten und ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist aufgelöst, sobald der Vertragspartner für insolvent erklärt wird, einen (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt, gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben wird, er unter Betreuung oder Verwaltung gestellt wird oder auf andere Weise die Verfügungsbefugnis und/oder Geschäftsfähigkeit über sein Vermögen oder Teile davon verliert, es sei denn, der Insolvenzverwalter oder Sachwalter erkennt die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen als Masseverbindlichkeit an.
ARTIKEL 14: HÖHERE GEWALT
- Kann der Verwender seine Verpflichtungen aus dem mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrag nicht erfüllen und ist dies auf eine nicht zurechenbare Nichterfüllung seitens des Verwenders und/oder seitens der von ihm zur Ausführung des Vertrags eingesetzten Dritten oder Lieferanten zurückzuführen oder liegt seitens des Verwenders ein anderer wichtiger Grund vor, ist der Verwender berechtigt, den Vertrag zwischen den Parteien aufzulösen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner für einen vom Verwender festzulegenden angemessenen Zeitraum auszusetzen, ohne zu Schadensersatz verpflichtet zu sein. Tritt die genannte Situation ein, nachdem der Vertrag bereits teilweise ausgeführt wurde, ist der Vertragspartner verpflichtet, seine Verpflichtungen gegenüber dem Verwender bis zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen.
- Als Umstände, die zu einer nicht zurechenbaren Nichterfüllung führen, gelten unter anderem Krieg, Unruhen, Mobilmachung, in- und ausländische Unruhen, Regierungsmaßnahmen, Streiks und Aussperrungen durch Arbeitgeber oder die Androhung davon und vergleichbare Umstände; Störungen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Wechselkurse; Witterungsverhältnisse, Betriebsunterbrechungen infolge von Brand, Unfällen oder anderen Vorfällen sowie Naturereignisse – dies alles unabhängig davon, ob die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung beim Verwender, seinen Lieferanten oder den vom Verwender zur Erfüllung der Verpflichtung eingesetzten Dritten eintritt.
ARTIKEL 15: AUFLÖSUNG, STORNIERUNG/KÜNDIGUNG
- A. Der Vertragspartner verzichtet auf alle Rechte zur Auflösung des Vertrags nach Artikel 6:265 ff. des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs oder anderen gesetzlichen Bestimmungen, sofern zwingende gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Dies gilt vorbehaltlich des Rechts, den Vertrag nach diesem Artikel zu stornieren oder zu kündigen.
B. Die Bestimmungen unter A dieses Absatzes gelten nicht für Verträge mit dem Verbraucher. - Unter Stornierung ist im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen: die Beendigung des Vertrags durch eine der Parteien, bevor ein Teil davon ausgeführt wurde.
- Unter Kündigung ist im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen: die Beendigung des Vertrags durch eine der Parteien, nachdem ein Teil davon bereits ausgeführt wurde.
- Kündigt oder storniert der Vertragspartner den Vertrag, schuldet er dem Verwender eine von diesem festzulegende Zahlung. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Verwender alle Kosten, Verluste oder Schäden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Der Verwender ist berechtigt, die Kosten, Verluste oder Schäden und den entgangenen Gewinn festzusetzen und – nach seiner Wahl und abhängig von den bereits ausgeführten Arbeiten und/oder erfolgten Lieferungen – dem Vertragspartner 20 bis 100 % des vereinbarten Preises in Rechnung zu stellen.
- Der Vertragspartner haftet gegenüber Dritten für die Folgen der Stornierung oder Kündigung und stellt den Verwender insoweit frei.
- Bereits vom Vertragspartner gezahlte Beträge werden nicht erstattet.
ARTIKEL 16: ANWENDBARES RECHT/ZUSTÄNDIGES GERICHT
- Der zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner geschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich niederländischem Recht. Streitigkeiten aus dem Vertrag werden ebenfalls nach niederländischem Recht beigelegt.
- Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels richten sich die sachenrechtlichen Folgen des Eigentumsvorbehalts bei für den Export bestimmten Waren nach dem Recht des Landes oder Staates, für das die Waren bestimmt sind, sofern dieses Rechtssystem für den Verwender günstiger ist.
- Etwaige Streitigkeiten werden vom zuständigen niederländischen Gericht entschieden, es sei denn, der Verwender ist berechtigt, die Sache vor das zuständige Gericht am Ort seines Sitzes zu bringen, ausgenommen in Fällen, in denen das Amtsgericht (kantonrechter) zuständig ist.
- Bei Streitigkeiten mit dem Verbraucher hat der Verbraucher das Recht, innerhalb von 1 (einem) Monat, nachdem ihm der Verwender mitgeteilt hat, dass die Sache vor Gericht gebracht wird, zu erklären, dass er die Sache vor dem gesetzlich zuständigen Gericht verhandeln lassen möchte.
- Bei Streitigkeiten aus einem Vertrag, bei dem der Vertragspartner seinen Sitz außerhalb der Niederlande hat, ist der Verwender berechtigt, nach Absatz 3 dieses Artikels vorzugehen oder – nach seiner Wahl – die Streitigkeiten vor das zuständige Gericht des Landes oder Staates zu bringen, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat.